Umsatzsteuer und rechtlicher Rahmen für Schüler:innenfirmen

Eines der häufigsten Themen, das in unseren Beratungsgesprächen immer wieder aufkommt, ist die rechtliche Einordnung von Schüler:innenfirmen, insbesondere die Frage nach der Umsatzsteuer. Wir haben euch die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Eines der häufigsten Themen, das in unseren Beratungsgesprächen immer wieder aufkommt, ist die rechtliche Einordnung von Schüler:innenfirmen, insbesondere die Frage nach der Umsatzsteuer.

Viele Lehrkräfte äußern Unsicherheiten: Muss eine Schüler:innenfirma Steuern zahlen? Und wie lässt sich alles rechtlich korrekt absichern, ohne dass ein unangenehmer Brief vom Finanzamt ins Haus flattert?

Deshalb haben wir euch hier die wichtigsten Informationen rund um Umsatzsteuer und rechtliche Rahmenbedingungen für Schüler:innenfirmen zusammengefasst.

 

SCHULPROJEKT STATT UNTERNEHMEN

Bevor eine Schüler:innenfirma an den Start geht, sollte sie offiziell als schulisches Projekt anerkannt werden.
Sprecht dazu frühzeitig mit der Schulleitung und lasst diese Anerkennung idealerweise in der Gesamtkonferenz bestätigen.

Damit ist klar: Die Schüler:innenfirma ist kein eigenständiges Unternehmen, sondern verfolgt als Schulprojekt pädagogische Ziele.

DER SCHULFÖRDERVEREIN ALS RECHTLICHER RAHMEN

In vielen Schulen läuft die Schüler:innenfirma in Trägerschaft des Schulfördervereins. Das ist sinnvoll, denn der Verein kann als rechtliche Person auftreten, Einnahmen verwalten und, falls nötig, Verträge abschließen.

Der Schulförderverein unterliegt außerdem für gewöhnlich der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), solange die Gesamteinnahmen unter der gesetzlichen Grenze liegen (2025: 25.000 €). Dadurch ist auch der Schulförderverein für gewöhnlich nicht umsatzsteuerpflichtig, da er in der Regel gemeinnützig ist.

 

LERNEN OHNE STEUERLICHE HÜRDEN: BEFREIUNG VON DER UMSATZSTEUER

Eine gute Nachricht aus dem Finanzministerium: Schüler:innenfirmen bleiben von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 4 Nr. 21a UStG gilt die Steuerbefreiung für Umsätze, die eng mit dem Schulunterricht verbunden sind.

Das bedeutet:
Solange die Schüler:innenfirma pädagogisch ausgerichtet und Teil des Schulalltags im Unterricht oder Nachmittagsangebot ist, muss sie keine Umsatzsteuer abführen. So können Schüler:innen unternehmerisches Denken praktisch erproben, ohne dass hier formale Hürden entstehen. Eine einfache Buchführung ist aber dennoch notwendig.

 

WEITERE HINWEISE FÜR DIE ARBEIT MIT SCHÜLER:INNENFIRMEN

Damit das Projekt Schüler:innenfirma steuerrechtlich rund läuft, solltet ihr ein paar Punkte beachten:

  • Klärt die Zuständigkeiten und bindet die Schulleitung frühzeitig und eng ein.
  • Prüft relevante Vorschriften, etwa zu Hygiene oder Datenschutz.
  • Falls die Schüler:innenfirma online auftritt, nutzt eine Unterdomain der Schulhomepage und achtet auf ein korrektes Impressum.
  • Schüler:innenfirmen dürfen realen Unternehmen keine Konkurrenz machen, der Lernaspekt steht hier im Mittelpunkt.

Sofern ihr diese Punkte beachtet, seid ihr in der Regel gut abgesichert – dem Spaß am Ausprobieren steht dann nichts mehr im Wege.

Denn eine Schüler:innenfirma ist weit mehr als ein Unterrichtsprojekt – sie schafft echte Lernerlebnisse, lässt Schüler:innen Verantwortung übernehmen, stärkt Selbstwirksamkeit, unternehmerisches Denken sowie im Team kreative Lösungen finden.

Lasst euch also nicht von ein paar Paragrafen abschrecken, die Mühe lohnt sich!

 

 

Wir unterstützen euch gern in der Gründung und Weiterentwicklung von Schüler:innenfirmen. Schreibt uns über: bsu@dkjs.de